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Aufwendungen für die Unterkunft

Hinweis

Die Bedarfe der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.

Miete

Diese Kosten werden für eine Mietwohnung anhand der Angemessenheitsrichtlinien geprüft und übernommen. Dazu ist von Ihnen grundsätzlich der komplette Mietvertrag vorzulegen. Sollte sich die ausgewiesene Miethöhe im Laufe des Mietverhältnisses verändern (z.B. Mieterhöhung nach erfolgter Betriebskostenabrechnung), so ist ein aktueller Nachweis über die Anpassung der Miethöhe einzureichen.
Sie möchten selbst prüfen, ob die von Ihnen gewünschte Wohnung angemessen ist? Dann ist hier eine unverbindliche Vorabprüfung möglich.

Hauslasten bei Eigentum

Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Bedarfen der Unterkunft und Heizung die damit verbundenen Belastungen (Hauslasten/Nebenkosten wie z. B. Wasser, Abwasser, Gebäudeversicherung, Grundsteuer usw.), jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.

 

Heiz- und Nebenkostenabrechnungen

Sie erhalten grundsätzlich einmal jährlich eine Heiz- und Nebenkostenabrechnung bei Mietverhältnissen vom Vermieter. Nach Erhalt reichen Sie diese unverzüglich bei Ihrem Jobcenter ein. Bei Nachzahlungen prüft das Jobcenter, ob die erhöhten Kosten übernommen werden können.
Guthaben hingegen mindern die Bedarfe der Unterkunft im Folgemonat der Gutschrift und werden mit den laufenden Leistungen verrechnet.
Sollten sich zudem auch die monatlichen Abschläge ändern, werden die Bedarfe der Unterkunft neu berechnet.

Nicht zu den Nebenkosten gehören die Kosten für den Telefonanschluss sowie die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz. Die Haushaltsenergie (Strom für Elektrogeräte, Licht, etc.) gehört ebenfalls nicht zum Bedarf der Unterkunft, sondern ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

 

Umzüge

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft ist von Ihnen die Zusicherung des örtlich zuständigen Jobcenters zur Berücksichtigung der Aufwendungen einzuholen. Das Jobcenter erteilt die Zusicherung, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind und der Umzug notwendig ist.
Sie möchten selbst prüfen, ob die von Ihnen gewünschte Wohnung angemessen ist? Dann ist hier eine unverbindliche Vorabprüfung möglich.

Unter 25jährige, die aus dem Elternhaus ausziehen wollen, erhalten die hierfür notwendige Zustimmung durch das Jobcenter dann, wenn

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Weitere Informationen finden Sie unter Beratung und Vermittlung - Jugendliche.