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Erläuterung zu Begrifflichkeiten 

Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II)

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,

2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,

3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte; b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner; c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
 

 

Kooperationsplan

In dem Kooperationsplan soll bestimmt werden,
  • welches Ziel bzw. Zwischenziel fokussiert wird,
  • welche Schritte dafür notwendig sind,
  • welche Strategie und Unterstützung notwendig ist und
  • wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden.
Der Kooperationsplan kann insbesondere festhalten, in welche Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die leistungsberechtigte Person vermittelt werden möchte.
 
Der Kooperationsplan soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Bei jedem folgenden Kooperationsplan sind die bisher gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen. Er ist in einfacher, adressatengerechter Sprache gehalten.
 

Erwerbsfähigkeit (§ 8 SGB II)

Erwerbsfähig ist, wer nicht durch ärztlich festgestellte Krankheit oder Behinderung für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 Monate an einer Erwerbstätigkeit gehindert und in der Lage ist, mindestens 3 Stunden am Tag zu arbeiten.

Als erwerbsfähig gilt auch, wem eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren oder der Pflege eines Angehörigen.

Ausländer sind erwerbsfähig, wenn sie Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben.

 

Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II)

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen bestreiten kann. Von jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wird erwartet, dass es sein Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzt.

Bitte beachten Sie: Ansprüche auf andere Sozialleistungen sind vorrangig geltend zu machen (siehe Vorrangige Leistungen).

Hilfebedürftig kann auch sein, wer zwar Vermögen besitzt, die sofortige Verwertung des Vermögens jedoch nicht möglich ist oder eine besondere Härte für den/die Antragsteller/-in bedeutet, weil zum Beispiel die Veräußerung einer Immobilie (Haus, Wohnung, Grundstück) noch Zeit in Anspruch nimmt.

Wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Einkommen (auch Einkommen aus Selbständigkeit) erzielt wird oder Vermögen vorhanden ist, wird dieses bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt. Einkommen und Vermögen müssen bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vollständig angegeben werden.

Das Jobcenter ist berechtigt, die Vollständigkeit Ihrer Angaben zu überprüfen, zum Beispiel durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden oder Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen.

 

Wohngemeinschaft

Bei Wohngemeinschaften wird den einzelnen Nutzern einer abgeschlossenen Wohnung vom Vermieter ein Recht zur alleinigen Nutzung eines Teils der Wohnräume eingeräumt. Daneben werden einige Räume der Wohnung (in der Regel Küche, Bad, Flur) gemeinschaftlich genutzt.
 
Charakteristisch für eine Wohngemeinschaft ist, dass die Bewohner der Wohnung eine getrennte Lebens- und Haushaltsführung praktizieren und damit eigene Bedarfsgemeinschaften bilden.
 
Die Beurteilung der tatsächlichen Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse erfolgt in der Regel nach Aktenlage und in Einzelfällen durch Mitarbeiter des Jobcenters Zwickau vor Ort.
Im Ergebnis schätzt das Jobcenter ein, ob tatsächlich dauerhaft eine Wohngemeinschaft vorliegt. Ist das der Fall, kommt die auf den Vergleichsraum zutreffende Gesamtangemessenheitsgrenze (= Bruttowarmmiete) für Ihre Bedarfsgemeinschaft zur Anwendung. Weitere Erklärungen zur „Wohngemeinschaft“ finden Sie in der „Verwaltungsvorschrift des Landkreises Zwickau zur einheitlichen Gewährung von Leistungen für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“.