Jetzt anrufen

Es gelten folgende Anspruchsvoraussetzungen

Hinweis:

Das Bürgergeld wird erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nur auf Antrag und für einen begrenzten Zeitraum erbracht.

Für einen eventuellen Leistungsanspruch ist der Tag der Antragstellung maßgeblich. Für Zeiten vor der Antragstellung können grundsätzlich keine Leistungen erbracht werden. Der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wirkt jedoch auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurück.
 

Ausnahme:

Wird das Bürgergeld nur für 1 Monat aufgrund einer Heizkostennachzahlung beantragt, so kann der Antrag auch spätestens im dritten Monat nach dem Fälligkeitsmonat gestellt werden.
Der Kauf von Brennstoffen wie zum Beispiel Heizöl oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bürgergeld begründen.
 

 

Leistungsanspruch

Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die

  • zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind (der Anspruch endet mit Erreichen der Altersgrenze zum Renteneintritt),
  • erwerbsfähig sind,
  • bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt
      und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, das heißt in Deutschland wohnen beziehungsweise sich ständig aufhalten.

Bürgergeld können auch Personen erhalten, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammenleben und diesen wirtschaftlich gemeinsam betreiben.
 

Bedarfsgemeinschaften

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:

  • Ehegatten, Lebenspartner
  • unverheiratete Kinder der Antragssteller oder deren Partner bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
 

Personen ohne Anspruch auf Bürgergeld

Keinen Anspruch auf das Bürgergeld haben zum Beispiel:

  • Personen, die Rente wegen Alters beziehen
  • Personen, die die Altersgrenze für den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erreicht haben
  • Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (zum Beispiel Krankenhaus, Therapeutische Einrichtung)
  • Inhaftierte
  • Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keine Arbeitserlaubnis erhalten können
  • EU-Bürger, die zum Zwecke der Arbeitssuche eingereist sind
 

Leistungen für Auszubildende

Auszubildende, die sich in einer beruflichen Ausbildung oder in einer berufsvorbereitenden Maßnahme befinden, sind grundsätzlich leistungsberechtigt.

Schüler, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf das Bürgergeld, wenn BAföG-Leistungen tatsächlich gezahlt werden oder wenn BAföG-Leistungen wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen abgelehnt bzw. nicht gezahlt werden.

Studenten, die im Haushalt der Eltern leben, haben nur dann einen Anspruch auf das Bürgergeld, wenn BAföG-Leistungen tatsächlich gezahlt werden oder wenn BAföG-Leistungen wegen der Berücksichtigung von Einkommen und/oder Vermögen abgelehnt bzw. nicht gezahlt werden.

Auszubildende, die während der Ausbildung in einem Internat/Wohnheim oder beim Ausbilder mit voller Verpflegung leben, haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld.  

Studenten, die nicht im Haushalt der Eltern leben, haben keinen Anspruch auf das Bürgergeld.

Nähere Informationen zu ggf. ergänzenden Leistungen für Auszubildende, wie Darlehen, Mietzuschüsse oder Mehrbedarfe erhalten Sie in Ihrem Jobcenter.