Förderung der Arbeitsaufnahme
Wir können Sie mit dem Eingliederungszuschuss unterstützen, wenn von der neuen Arbeitskraft eine geringere Leistung als üblich zu erwarten ist. Diese Leistung bedeutet: Das Jobcenter zahlt einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt. Dieser Zuschuss soll die geringere Leistung der Arbeitskraft ausgleichen. Er ist zeitlich befristet.
Förderhöhe und -dauer hängen immer vom Einzelfall ab.
Bitte beachten Sie: Den Eingliederungszuschuss müssen Sie beantragen, bevor Sie einen Arbeitsvertrag abschließen Ihre neue Mitarbeiterin oder Ihr neuer Mitarbeiter die Arbeit aufnimmt. Eine normale betriebsübliche Einarbeitung kann nicht gefördert werden.
Mit unseren eServices können Sie den Fragebogen zum Eingliederungszuschuss online an die zuständige Agentur für Arbeit senden.
Voraussetzungen
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber können Sie den Eingliederungszuschuss erhalten, wenn Sie offene Stellen mit Bewerberinnen oder Bewerbern besetzen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind oder Bürgergeld beziehen.
Sie müssen den Antrag für einen Eingliederungszuschuss stellen, bevor Sie den Arbeitsvertrag abschließen.
Eine Förderung ist möglich, wenn …
- bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zunächst eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten ist und deshalb eine längere Einarbeitungszeit erforderlich ist.
- der Eingliederungszuschuss die Chancen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers verbessert, dauerhaft eine Beschäftigung aufzunehmen.
Das Beschäftigungsverhältnis kann allerdings nur dann gefördert werden, wenn die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen gesundheitlicher Einschränkungen, längerer oder häufigerer Zeiten der Arbeitslosigkeit) erschwert ist.
Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet die Arbeitsagentur beziehungsweise das Jobcenter. Es gibt keinen rechtlichen Anspruch darauf.