01.08.2019
Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe ab 1. August 2019 für Kinder und Jugendliche
Mit dem Starke-Familien-Gesetz treten ab 01. August 2019 wesentliche Änderungen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe in Kraft.
Mit Ihrem Neu- oder Fortzahlungsantrag auf Arbeitslosengeld II haben Sie nun zugleich Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragt. Um anzuzeigen, welche Leistungen Ihr Kind konkret benötigt, ist lediglich noch eine Anlage zum Grundantrag auszufüllen. Für Ausflüge und Klassenfahrten gibt es ebenso jeweils eine Anlage.
Einzige Ausnahme bilden Leistungen zur Lernförderung. Für diese Leistungen ist ein gesonderter Antrag notwendig.
Alle entsprechenden Formulare finden Sie hier in unserem Formularcenter.
Was hat sich zu den Leistungsarten geändert?
Beim Mittagessen und bei der Schülerbeförderung entfällt der Eigenanteil, so dass die Aufwendungen komplett vom Jobcenter übernommen werden.- Für den Schulbedarf werden je Kind im August 100 Euro und im Februar 50 Euro automatisch ausgezahlt.
- Für die Teilhabe Ihres Kindes am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten Sie pauschal 15 Euro im Monat. Sie müssen lediglich einmal jährlich nachweisen, an welcher Aktivität Ihr Kind teilnimmt.